Baustoffmangel
HWK Cottbus

Preisgleitklauseln für Bundesbauten wurden angepasst

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25. März 2022 wurde die Anwendung der  Preisgleitklausel für laufende und kommende Bundesbauvorhaben angepasst. Hintergrund sind die Kriegsereignisse in der Ukraine sowie die damit verbundenen Sanktionen.



Die Änderungen wurden für folgende Produktgruppen festgelegt:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

 

Es wurden folgende Sonderregelungen getroffen:

I. Stoffpreisgleitklauseln für Betriebsstoffe

Für Betriebsstoffe bei maschinenintensiven Gewerken kann die Stoffpreisgleitklauseln ausnahmsweise vereinbart werden, wenn der Wert der Betriebsstoffe 1 Prozent des geschätzten Auftragswertes übersteigt und in der Vertragsgrundlage sich eine entsprechende Ordnungsziffer dazu findet.

 

II. Neue Vergabeverfahren

Generell wird aufgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des Formblattes 225 des Vergabehandbuchs des Bundes – Stoffpreisgleitklausel- gegeben sind und das Formblatt zur Stoffpreisgleitklausel den Ausschreibungsunterlagen beizufügen ist.

Gleichfalls wurde die Voraussetzung der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel, für den Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Lieferung / Fertigstellung auf einen Monat verringert.

 

III. Laufende Vergabeverfahren

Hier ist die Stoffpreisgleitklausel nachträgliche einzubeziehen. Die Angebotsfrist ist ggf. zu verlängern.

 

IV. Anpassung in bestehende Verträge

Es wird der Grundsatz aufgeführt, dass bestehende Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Insoweit wird jedoch aber darauf abgestellt, dass die Kriegsereignisse und die dadurch unmittelbar oder mittelbar hervorgerufenen Materialengpässe und Materialpreissteigerungen auch rechtliche Folgen haben können.

 

      IV.I Verlängerung von Vertragslaufzeiten

Wenn Materialien nachweislich nicht oder vorübergehend nicht, auch nicht gegen höherer Einkaufspreis, beschaffbar sind, ist von einem Fall der höheren Gewalt bzw. einem anderen nicht abwendbaren Ereignis auszugehen. Als Rechtsfolge wird die Ausführungsfrist verlängert. Gleichfalls entstehen keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche.

 

      IV.II Störung der Geschäftsgrundlage

Sind die Materialien aus den benannten Produktgruppen jedoch nur mit höheren Einkaufspreisen beschaffbar, gilt folgendes:

Das Materialbeschaffungsrisiko liegt grundsätzlich in der Sphäre des Unternehmers, jedoch nicht bei höherer Gewalt. Insoweit kann die Störung der Geschäftsgrundlage nach BGB §313 in Betracht kommen. Im Anschluss ist zu prüfen, ob dem Unternehmer ein Festhalten an den unveränderten Vertragspreise zugemutet werden kann. Hier weisen Urteile und die Fachliteratur unterschiedliche Prozentsätze auf. Diese bewegen sich zwischen 10 Prozent und 29 Prozent. Gleichfalls ist auf die Gesamtheit des Vertrages abzustellen.

Nach dieser Prüfung ist bei Feststellung einer gestörten Geschäftsgrundlage die Anpassung der Preise für die betroffenen Positionen möglich. Die Höhe der Vertragsanpassung ist im Einzelfall festzusetzten. Eine Übernahme von mehr als der Hälfte der Mehrkosten wird regelmäßig als unangemessen angesehen.

Sollte die Zumutbarkeit durch die Preisanpassung nicht wiederhergestellt werden können, steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht (BGB §313) zu. Jedoch trägt auch hier das Risiko einer unberechtigten Kündigung der Unternehmer.

 

      IV.III Nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel

Unter Abwägung des Einzelfalls kann auch nachträgliche eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden. Voraussetzung ist hierfür, dass höchstens die Hälfte der Leistung erbracht ist. Die Preisgleitklausel kommt dann für die noch nicht erbrachte Leistung zur Anwendung. Gleichfalls ist für den Auftragnehmer eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 Prozent zu vereinbaren.

 Weitere Ergänzungen / Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem vollständigen Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, welche bis zum 30. Juni 2022 befristet ist.







 Ansprechpartner

Bild Axel Bernhardt

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de