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Kabinett beschließt Verlängerung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis 30. November

Das Brandenburger Kabinett hat heute die Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Damit wird die Corona-Verordnung mit wenigen Änderungen bis einschließlich 30. November 2021 verlängert.

Wichtigste Änderung: Nicht immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, zum Beispiel Pflegekräfte in Pflegeheimen, müssen sich häufiger als bisher testen.



Die wesentlichen Änderungen der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung im Überblick:

  • Mehr Tests in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Nicht immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen müssen sich häufiger einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen.
    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen. Auf der Grundlage eines von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten davon abweichend nur mindestens zweimal (bisher: einmal) pro Woche einer Corona-Testung zu unterziehen sind.
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen ununterbrochen über dem Schwellenwert von 100 liegen, gilt hinsichtlich der Testpflicht neu: In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen.
    Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt die tägliche Testpflicht neu auch für alle nicht immunisierten Beschäftigten in Einrichtungen, mit Ausnahme von Krankenhäusern, in denen aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt.


  • 3G bei Überschreitung des Schwellenwerts von 35: Nach der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage ununterbrochen über dem Schwellenwert von 35 liegt, in vielen Lebensbereichen eine Testvorlagepflicht. Neu in der Verordnung ist: Die Testpflicht gilt nicht, wenn der Schwellenwert von 35 ausschließlich aufgrund eines von der zuständigen kommunalen Behörde festgestellten lokalen und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen nicht unterschritten wird. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel die Sieben-Tage-Inzidenz eines Landkreises nur über den Wert von 35 steigt, weil es in einem Pflegeheim oder in einer Gemeinschaftseinrichtung einen Corona-Ausbruch gibt, der klar eingrenzbar ist, gilt die Testpflicht noch nicht.

Weitere Maßnahmen bei steigenden Werten: Die Landeregierung wird sich bei signifikanten Veränderungen der Indikatoren über angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens intensiv beraten, um insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vorrangig kommen dabei Maßnahmen auf Grundlage der sogenannten 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie eine Ausweitung der 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) auf weitere Lebensbereiche in Betracht.

 Sobald die Verordnung im Wortlaut vorliegt, wird sie an  dieser Stelle veröffentlicht.



 Pressemitteilung im Wortlaut



 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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