Messen, Cottbus, Handwerk, Beratung
HWK Cottbus

Werden Verbraucher am Stand einer Verkaufsmesse überrumpelt?

Nein sagt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.04.2019, Az.: VIII ZR 82/17) und erteilte damit dem Widerrufsrecht eines Messe-Käufers eine Absage!

Hintergrund der Entscheidung

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Kauf einer Einbauküche auf der "Messe Rosenheim". Der klagende Verbraucher hatte die Küche zum Preis von rund 10.600 Euro am Stand des beklagten Unternehmens gekauft. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Noch am selben Tag widerrief der Kläger seine Willenserklärung, der Verkäufer bestand aber weiter auf Zahlung des Kaufpreises.

Der BGH hatte bereits einen ähnlich gelagerten Fall zu entschieden, bei dem er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorlegte, ob für Verbrauchereinkäufe auf Messen das Recht zum Widerruf anwendbar ist. Denn im Falle eines Vertragsabschlusses außerhalb von Geschäftsräumen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht für Verbraucher. Ob ein Messestand einen Geschäftsraum darstellen kann, haben die Luxemburger Richter in diesem Zusammenhang nur recht allgemein beantwortet (Urt. v. 07.08.2018, Az.: C-485/17). Maßgebend bei der Beurteilung sei demnach auch das konkrete Erscheinungsbild des Verkaufsstandes. Stellt er sich in den Augen des Durchschnittsverbrauchers als ein Ort dar, an dem ein Unternehmer Waren zum Verkauf anbietet, stellt er seinen Geschäftsraum dar, so dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausscheidet.

In dem aktuellen Fall des BGH blieb die Klage des Käufers auf Feststellung, dass er seine Willenserklärung wirksam widerrufen habe, vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ohne Erfolg.

Was sag der BGH?

Der BGH schloss sich dem OLG an und wies die Revision zurück. Nach Ansicht des BGH steht dem Kläger kein Recht zu, den Kaufvertrag zu widerrufen. Denn der Vertrag sei nicht außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossen worden. Vielmehr handle es sich bei dem von dem Beklagten betriebenen Messestand  um einen beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübe.

Das OLG habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Messe Rosenheim um eine klassische Verkaufsmesse handle. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe habe da Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend sein können. Von einer Überrumpelung könne nicht die Rede sein. Der besondere gesetzliche Schutz solle aber gerade nur für solche Fälle gelten, in denen der Schein einer reinen Produktpräsentation erweckt würde und der Verbraucher daher mit dem Vertragsabschluss überrumpelt werde.

Nach Ansicht des BGH könne sich das etwa dann anders darstellen, wenn der Stand des Händlers nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestandes vermittelt hätte, was im Streitfall jedoch nicht der Fall war.

Fazit

Die Tatsache, ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht im Rahmen eines Messekaufs zusteht, hängt demzufolge von der jeweiligen Messesituation ab. Auf klassischen Verkaufsmessen, bei denen dem Verbraucher der Zweck der Messe bewusst sein muss, besteht demnach grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Anders ist es bei Messen, die der allgemeinen Produktinformation dienen. Hier wäre der Unternehmer verpflichtet, über ein Widerrufsrecht zu belehren, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht damit rechnen müsste, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de

Zu weiteren Rechtstipps 

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de