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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz auch im Ausbildungsverhältnis?

Da Quarantänefälle natürlich nicht nur im Arbeits-, sondern auch im Ausbildungsverhältnis auftreten, stellt sich für Ausbildungsbetriebe die Frage, ob die Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer der Quarantäne weiter zu zahlen ist.  

Die maßgebliche Vorschrift zur Beantwortung dieser Frage ist § 19 BBiG, der eine besondere Schutzvorschrift zur Sicherung der Vergütung des Auszubildenden darstellt.

Im Falle einer Quarantäne kommt § 19 Abs.1 Nr. 2b) BBiG zum Zuge, der im Ausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Vorschrift setzt tatbestandlich - vergleichbar mit § 616 BGB für die Arbeitnehmer - voraus, dass der Auszubildende

  • aus einem in seiner Person liegenden Grund
  • unverschuldet
  • verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Eine behördliche Quarantäneanordnung erfüllt anerkanntermaßen diese Voraussetzungen und dies hat zur Folge, dass der Vergütungsfortzahlungsanspruch des Auszubildenden jedenfalls für die Dauer von bis zu 6 Wochen bestehen bleibt.

Die Vergütungsfortzahlung an den Auszubildenden kann vom Ausbildungsbetrieb in Quarantänefällen folglich  nur dann berechtigt verweigert werden, wenn der 6-Wochen-Zeitraum überschritten wird – wohl nur in absoluten Ausnahmefällen relevant – oder wenn der Auszubildende die Quarantäne verschuldet herbeigeführt hat. Für die Annahme des letzteren Falles, wäre jedoch ein besonders hohes Maß an Verschulden erforderlich. Der Aspekt einer u. U. fehlenden Impfung kann wohl nicht im Rahmen des Verschuldens in maßgeblicher Weise berücksichtigt werden, soweit Auszubildende nicht von der künftigen Branchen-Impfpflicht erfasst werden oder soweit es keine allgemeine Impfpflicht gibt.

In der ersten Konstellation droht folglich erst nach 6 Wochen ein Verdienstausfall beim Auszubildenden, so dass bei dessen Eintritt ggf. ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Auszubildenden in Betracht kommt.

In der zweiten Konstellation (schuldhafte Herbeiführung der Quarantäne) hat der Auszubildende weder einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gegen den Ausbildungsbetrieb aus § 19 BBiG, noch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG.

Fazit: In der Regel werden Ausbildungsbetriebe daher verpflichtet sein, die Ausbildungsvergütung auch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Dauer von bis zu 6 Wochen fortzuzahlen.

 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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