Symbolbild Testen Corona
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Außengastronomie ab 21. Mai möglich / Neue Test-Regeln Kabinett beschließt schrittweise Lockerung der Corona-Maßnahmen

Das Brandenburger Kabinett hat Änderungen der Corona-Verordnung beschlossen. Tests sind nur noch unter Aufsicht oder in einem Testzentrum gültig. Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist am 12. Mai in Kraft getreten. Sie gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni. Wir haben die handwerksrelevanten Änderungen zusammengestellt:



Hinweis: 

Lediglich in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt, treten am übernächsten Tag die Regelungen der sog. „Notbremse“ (§ 28 b Infektionsschutzgesetz) außer Kraft und es gilt wieder ausschließlich die EindV des Landes Brandenburg. „Lockerungen“ gelten also nur in diesem Fall.

Landkreise und kreisfreie Städte, die weithin eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 zu verzeichnen haben, unterliegen weiterhin der „Notbremse“ und es können allenfalls strengere landesrechtliche Regelungen zum Zuge kommen, jedoch keine Lockerungen.



Körpernahe Dienstleistungen:

Sollte in Landkreisen und kreisfreien Städten inzidenzbedingt nur die EindV des Landes Brandenburg gelten, so ist für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen § 9 der EindV maßgebend.

Danach wäre z.B. für einen Friseurbesuch kein Test mehr erforderlich, es sei denn, es kann dienstleistungsbedingt keine Maske getragen werden (z.B. Bartrasur).

Auch für Fußpflegen wäre kein Test erforderlich. Kosmetische Gesichtsbehandlungen wären dagegen nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich.



Testnachweis:

Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg nun folgendes:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).
  • Das bedeutet: Man kann für einen Kosmetiktermin nun bereits am Vortag in einer Teststelle einen kostenfreien Bürgertest machen oder – wenn der Betrieb das ermöglicht – direkt vor Ort einen Laientest durchführen.


Größere Gruppen in Bildungseinrichtungen:

Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Obergrenze lag bei fünf. Das betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie Fahr-, Flug- und Segelschulen.

Die Personengrenze gilt wie bisher nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen und für Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (zum Beispiel Laborarbeiten). Neue Ausnahmen von der Personengrenze in Bildungseinrichtungen sind zudem: Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder Laufbahnbefähigung führen, Veranstaltungen in der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen.

Mehr als 50 zeitgleich Anwesende sind aber auch in diesen Fällen untersagt. Und: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Lehrkräfte dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen regelmäßig einen negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder unter 6 Jahren sowie Minderjährige im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen).



Modellprojekte (die Stadt Cottbus hatte eines geplant): 

Ein Modellprojekt muss

  • der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,
  • der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die Gesundheitsämter zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und
  • der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen, in einem Projektgebiet dienen.

Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn es für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoring-Konzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.

Das Modellprojekt ist vom Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.



Ab dem 21. Mai:

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.

 Die vollständige Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist im Internet unter  bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv zu finden.



 Grundlage für das Thema Testnachweis ist die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.





 Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes gilt auch im Land Brandenburg seit dem 9. Mai 2021:

  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für Geimpfte und Genesene.
  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.

Wichtig bleiben: Abstand, Hygiene und Masken. Auch geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Nachweis einer vollständigen Impfung erfolgt über die Impfdokumentation. Das kann entweder der Eintrag ins gelbe Impfbuch sein, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat – oder später auch der digitale Impfnachweis. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.



 Hier finden Sie die Pressemitteilung im Wortlaut



 Corona-Beraterteam der Handwerkskammer