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Bundesregierung beschließt neue Coronavirus-Einreiseverordnung

Seit dem 1. August 2021 gelten für Reiserückkehrer neue Vorschriften bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Alle Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen SARS-CoV2-Testnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, aus welchem Land und mit welchem Verkehrsmittel die Person einreist. Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet, ist ein negativer Testnachweis zwingend. Die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises reicht nicht. Kontrolliert werden die Nachweise stichprobenartig an der Grenze. Sie sind auf Anforderung gegenüber der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.

 Zudem werden Risikogebiete ab dem 1. August 2021 nicht mehr in drei, sondern nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen. Differenziert wird künftig zwischen Hochrisiko- und Virusvariantengebieten. Damit soll die Handhabung der Verordnung für den Bürger verständlicher gemacht werden.

Als Hochrisikogebiete gelten Gebiete mit erhöhtem Risiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger quantitativer sowie qualitativer Faktoren. Für Reiserückkehrer aus diesen Gebieten besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in denen Hinweise auf Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten.

 „Corona: Umgang mit Quarantänevorschriften“



 Ansprechpartnerin

Heike Dettmann

Betriebsberaterin (Außenstelle Königs Wusterhausen)

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