Recht
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Bundesarbeitsgericht zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer und legt direkt im Anschluss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, welche genau die Länge der Kündigungsfrist umfasst, kann dies den Beweiswert einer solchen AU erschüttern. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21).



Hintergrund der Entscheidung

Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt sowie eine auf denselben Tag datierte und die gesamte Dauer der Kündigungsfrist umfassende AU vorgelegt.

Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte daraufhin aus diesem Grund die Entgeltfortzahlung. Die Klägerin machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Sie verlangt eine Entgeltfortzahlung für den in der AU bescheinigten Zeitraum. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und bestätigten den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.



Entscheidung des BAG

Die hiergegen eingelegte Revision der beklagten Arbeitgeberin hatte vor dem BAG Erfolg. Denn die Richter sahen den Beweiswert der vorgelegten Krankschreibung als erschüttert an. Grund hierfür sei die Tatsache, dass die AU exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte und somit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestünden. Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Ein solcher Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erbracht werden. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts war die Klägerin dem nicht nachgekommen.



Fazit

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keine Garantie für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt diese Entkräftigung des Beweiswertes einer AU, muss wiederum der Arbeitnehmer substantiiert (meint: durch Tatsachen untermauert) darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.

 Ansprechpartnerin

Anne-Kathrin Selka

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