Google Fonts
Google

Abmahnungen drohenBetriebliche Webseiten auf "Google Fonts" (Schriften) überprüfen

Viele Betriebe haben aktuell oder in den letzten Monaten Forderungsschreiben anlässlich angeblich festgestellter Datenschutzverstöße erhalten. Die Absender solcher Schreiben sind oftmals Privatpersonen, die behaupten eine genannte Webseite besucht zu haben und wegen einer sog. dynamischen Einbettung der "Google Fonts" in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Kurz gesagt: Die Absender beziehen auf einen Datenschutzverstoß, der durch die Nutzung von Schriftarten aus der Datenbank "Google Fonts" begründet wird.



Hintergrund:

"Google Fonts" (früher auch als Google Web Fonts bezeichnet) ist die Bezeichnung eines ständig aktualisierten Verzeichnisses an Schriftarten, welche für Webseiten ohne die Zahlung von Lizenzgebühren genutzt werden können.  

Nicht sämtliche der von den Betrieben eingesetzten Endgeräte (z. B. PC, Handys etc.) haben jedoch die verwendeten Schriftarten vorinstalliert. Um die Schriftenarten gleichwohl korrekt auf der jeweiligen Webseite darzustellen, sind viele Seiten so programmiert, dass die Schriftarten von einem Google-Server automatisch heruntergeladen werden.



Worin liegt das datenschutzrechtliche Problem?

Die datenschutzrechtliche Problematik besteht hierbei darin, dass beim automatischen Herunterladen der Schriftarten ohne vorherige Einwilligung des Webseitenbesuchers eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und somit die IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt wird. Da auch die IP-Adresse eines Webseitenbesuchers ein personenbezogenes Datum darstellt, bedarf insbesondere die Datenübermittlung in die USA (als unsicherer Drittstaat) einer qualifizierten Einwilligung. 



Weshalb ausgerechnet jetzt?

Bereits Anfang des Jahres 2022 verurteile das Landgericht München (Endurteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) einen Webseitenbetreiber unter anderem zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 100 Euro, da eine entsprechende Einwilligung des Webseitenbesuchers nicht eingeholt wurde. Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, können Vorwürfe von Abmahnenden nicht pauschal als haltlos angesehen werden.



Fazit:

Vor dem Hintergrund drohender Abmahnungen, empfehlen wir dringend zu überprüfen, ob die Nutzung von Schriftarten aus der "Google Fonts"-Datenbank datenschutzkonform erfolgt. Im Internet kann mittels sog. "Google-Fonts-Checker" eine Überprüfung vorgenommen werden (z. B.  google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de). Andernfalls wäre ein IT/Webseiten-Dienstleister zu Rate zu ziehen.



Wie sollte auf Abmahnschreiben reagiert werden?

Hierauf gibt es keine Standardantwort, da jeder Einzelfall betrachtet werden muss. Keinesfalls sollte der geforderte Betrag ohne rechtliche Prüfung des Sachverhalts gezahlt werden. Betroffene Betriebe sollten anwaltliche Unterstützung einholen.

 Mehr zum Urteil finden Sie  hier.



 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de