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Verpflichtung zur E-Rechnung soll auch im B2B-Bereich kommen

Auf Grundlage der RL 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen sind öffentlicher Auftraggeber bei den Oberschwellenverfahren seit dem 18.04.2020 verpflichtet, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. In einigen Bundesländern wurde diese Verpflichtung mittlerweile auch auf die Unterschwellenverfahren erweitert.

Das öffentliche Auftragswesen hat hier bisher eine Vorreiterrolle inne, deren Ende nun absehbar ist, da das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf (Stand: 14.07.2023) für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness „Wachstumschancengesetz“ vorgelegt hat.

Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Entwurf eine Vielzahl von Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen vor, so u.a. Änderungen am Umsatzsteuergesetz sowie an der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und der damit verbundenen Einführung der obligatorischen E-Rechnung im B2B-Bereich für inländische Rechnungen zum 01.01.2025. Danach sind im Inland ansässige Unternehmer für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn diese Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbringen.

Ab 2028 folgt dann ein Meldesystem zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Neben der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollen mit der Einführung der E-Rechnungspflicht die bestehenden Möglichkeiten der Digitalisierung in der Wirtschaft gefördert werden. Den Referentenentwurf des Wachstumschancengesetz finden Sie hier.

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Axel Bernhardt

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